Fachanwalt für Familienrecht
Manuel Fahrenkamp
Rechtsanwalt
Rathenaustrasse 4      68165 Mannheim      Tel: 0621/411029      Fax: 0621/416917

Wann kann ich mich scheiden lassen ?


Scheidungsvoraussetzung nach deutschem Recht ist eine einjährige Trennung . Hiervon darf nur in besonderen Härtefällen, welche tatsächlich eher selten gegeben sind, abgewichen werden. Andere Rechtsordnungen ( zB. Türkei ) sehen dagegen keine Trennungsfristen oder sogar längere Trennungsfristen ( zB. Italien ) vor.


Wie kann ich mich scheiden lassen ?


Die Scheidung kann in Deutschland nur durch ein Gericht ausgesprochen werden. Zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens ist ein von einem Rechtsanwalt unterzeichneter Antrag erforderlich. Sie können

daher Ihre Scheidung nicht selbst beantragen. Allerdings können Sie sich gegen einen Scheidungsantrag Ihres Ehegatten selbst verteidigen. Ob dies Sinn macht, ist allerdings eine andere Frage.


Kann ich mit meinem Ehepartner auch einen gemeinsamen Anwalt beauftragen ?


Nein. Ihr Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen eines Ehegatten vertreten, ansonsten läuft er Gefahr, in

eine Interessenkollision zu geraten. Möglich ist jedoch, dass sich nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten lässt und

der andere Ehegatte auf einen eigenen Anwalt verzichtet.


Kann ich mich auch „online“ scheiden lassen ?


Selbstverständlich. Nur bietet diese Variante der Scheidung keine Vorteile, unter Umständen aber erhebliche Nachteile.  Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist nämlich eine online Scheidung nicht billiger als eine „normale“ Scheidung, da Rechtsanwälte an die gesetzlichen Vergütungsvorschriften gebunden sind.

Diese Kosten dürfen daher auch bei einer online Scheidung nicht unterschritten werden.


Ob eine Scheidung für Sie sinnvoll ist und welche eventuell auch nachteiligen Konsequenzen für Sie aus der Scheidung resultieren, kann außerdem nur beurteilt werden, wenn wir Ihre persönliche Situation genau kennen. Zur Vermeidung von Nachteilen ist es daher stets erforderlich, ein oder mehrere persönliche Gespräche

zu führen. Selbstverständlich müssen Sie hierfür nicht unbedingt in unser Büro kommen, da die meisten Fragen auch genauso gut telefonisch abgeklärt werden können. Mehrkosten sind damit für Sie nicht verbunden.


Wir bieten daher die Variante der online Scheidung aus Überzeugung nur in der Form an, dass Sie uns alle notwendigen Unterlagen und Informationen per email oder per Telefax zur Verfügung stellen und wir sodann

alles weitere persönlich im Büro oder per Telefon besprechen, bevor wir einen Scheidungsantrag einreichen.


Welche anderen Sachen werden bei der Scheidung noch geregelt ?


Automatisch ( also von Amts wegen ) wird mit der Scheidung nur der Versorgungsausgleich mitgeregelt

( soweit kein Ausnahmefall vorliegt ). Dabei geht es um die private oder gesetzliche  Altersvorsorge, die beide Ehegatten während ihrer Ehe getroffen haben.


Andere sogenannte Scheidungsfolgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Wohnung und Hausrat werden vom Gericht nur mitentschieden, sofern ein Ehegatte rechtzeitig einen entsprechenden Antrag einreicht.


Wie lange dauert mein Scheidungsverfahren ?


Das kommt ganz darauf an. Sollte ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden müssen

und auch keine andere Scheidungsfolgesache anhängig gemacht werden, kann die Scheidung innerhalb

weniger Wochen erfolgen.


Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, müssen Sie mindestens mit einer Verfahrensdauer von

3-6 Monaten rechnen, da durch das Gericht zunächst Auskünfte bei den zuständigen Trägern der Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge oder bei privaten Rentenversicherungen eingeholt werden müssen. Wir versuchen die Verfahrensdauer abzukürzen, indem wir Ihnen spätestens bei Antragstellung schon die sogenannten Fragebögen zum Versorgungsausgleich überlassen und nicht zuwarten, bis uns diese vom Gericht überlassen werden. Sie selbst können das Verfahren außerdem beschleunigen, indem Sie schon vor Einreichung Ihres Scheidungsantrages einen Antrag auf Kontenklärung bei Ihrer Rentenversicherung stellen,

sofern Ihr Versicherungsverlauf dort nicht ohnehin schon geklärt worden ist.


Sind vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens weitere Scheidungsfolgesachen zu entscheiden, ist die Länge des Verfahrens kaum vorauszusagen, da eventuell umfangreiche Beweisaufnahmen erfolgen oder Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Es bedarf daher immer einer eingehenden Prüfung, ob diese Folgesachen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens geltend gemacht werden sollen oder erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens in einem separaten Verfahren.


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